Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 237
Inkrafttretensdatum
19.04.2003
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Beachte
Tritt, soweit Versicherungsunternehmen betreffend, mit
19. April 2003 in Kraft. Tritt, soweit Kreditinstitute betreffend,
mit 5. Mai 2004 in Kraft (vgl. Art. VI § 1 Abs. 3 und 4, BGBl. I Nr.
35/2003).
Text
Auslandsvermögen
§ 237.Paragraph 237,
(1)Absatz eins,Die Wirkungen eines in Österreich eröffneten Konkurses erstrecken sich auch auf im Ausland gelegenes Vermögen, es sei denn,
der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners liegt in einem anderen Staat,
in diesem Staat wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet und
in dieses Insolvenzverfahren ist das Auslandsvermögen einbezogen.
(2)Absatz 2,Der Schuldner ist verpflichtet, in Abstimmung mit dem Masseverwalter an der Verwertung ausländischen Vermögens, auf das sich die Konkurswirkungen erstrecken, mitzuwirken.
(3)Absatz 3,Erlangt ein Gläubiger nach Konkurseröffnung durch Verwertung von im Ausland gelegenem Vermögen Befriedigung, so hat er vorbehaltlich der §§ 222 und 224 das Erlangte abzüglich seiner zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwändungen an die Konkursmasse herauszugeben.Erlangt ein Gläubiger nach Konkurseröffnung durch Verwertung von im Ausland gelegenem Vermögen Befriedigung, so hat er vorbehaltlich der Paragraphen 222 und 224 das Erlangte abzüglich seiner zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwändungen an die Konkursmasse herauszugeben.
Anmerkung
EG: Art. VI § 2,
BGBl. I Nr. 36/2003
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40041881