Bundesrecht konsolidiert: Insolvenzordnung § 237, Fassung vom 30.06.2010

Insolvenzordnung § 237

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 237

Inkrafttretensdatum

19.04.2003

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Beachte

Tritt, soweit Versicherungsunternehmen betreffend, mit
19. April 2003 in Kraft. Tritt, soweit Kreditinstitute betreffend,
mit 5. Mai 2004 in Kraft (vgl. Art. VI § 1 Abs. 3 und 4, BGBl. I Nr.
35/2003).

Text

Auslandsvermögen

Paragraph 237,
  1. Absatz eins,Die Wirkungen eines in Österreich eröffneten Konkurses erstrecken sich auch auf im Ausland gelegenes Vermögen, es sei denn,
    1. Ziffer eins
      der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners liegt in einem anderen Staat,
    2. Ziffer 2
      in diesem Staat wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet und
    3. Ziffer 3
      in dieses Insolvenzverfahren ist das Auslandsvermögen einbezogen.
  2. Absatz 2,Der Schuldner ist verpflichtet, in Abstimmung mit dem Masseverwalter an der Verwertung ausländischen Vermögens, auf das sich die Konkurswirkungen erstrecken, mitzuwirken.
  3. Absatz 3,Erlangt ein Gläubiger nach Konkurseröffnung durch Verwertung von im Ausland gelegenem Vermögen Befriedigung, so hat er vorbehaltlich der Paragraphen 222 und 224 das Erlangte abzüglich seiner zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwändungen an die Konkursmasse herauszugeben.

Anmerkung

EG: Art. VI § 2, BGBl. I Nr. 36/2003

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40041881

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P237/NOR40041881