Zweiter Abschnitt
Österreichische Insolvenzverfahren
Ausübung von Gläubigerrechten
§ 236.Paragraph 236,
Jeder Gläubiger hat das Recht, seine Forderungen im Insolvenzverfahren geltend zu machen (§ 102). Jeder Gläubiger hat das Recht, seine Forderungen im Insolvenzverfahren geltend zu machen (Paragraph 102,).