Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 194, Fassung vom 08.11.2025
Unternehmensgesetzbuch § 194
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 194
Inkrafttretensdatum
01.01.2007
Außerkrafttretensdatum
18.02.2026
Abkürzung
UGB
Index
21/01 Handelsrecht
Text
Unterzeichnung
§ 194.Paragraph 194,
Der Jahresabschluß ist vom Unternehmer unter Beisetzung des Datums zu unterzeichnen. Sind mehrere unbeschränkt haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR40069931