Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1013, Fassung vom 13.12.2025

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1013

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1013

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 1013,

Gewalthaber sind, außer dem im Paragraph 1004, enthaltenen Falle, nicht befugt, ihrer Bemühung wegen eine Belohnung zu fordern. Es ist ihnen nicht erlaubt, ohne Willen des Machtgebers in Rücksicht auf die Geschäftsverwaltung von einem Dritten Geschenke anzunehmen. Die erhaltenen werden zur Armen-Casse eingezogen.

Anmerkung

Statt: Armenkasse, jetzt: Träger der Sozialhilfe. Vorrang vor dessen
Herausgabeanspruch hat der des Machtgebers nach § 1009.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018742

Alte Dokumentnummer

N2181111224Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1013/NOR12018742