Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 239, Fassung vom 24.03.2023

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 239

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 239

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Sechstes Hauptstück
Von der Vorsorgevollmacht und der Erwachsenenvertretung

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

römisch eins. Teilnahme am Rechtsverkehr

Selbstbestimmung

Paragraph 239,
  1. Absatz einsIm rechtlichen Verkehr ist dafür Sorge zu tragen, dass volljährige Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind, möglichst selbständig, erforderlichenfalls mit entsprechender Unterstützung, ihre Angelegenheiten selbst besorgen können.
  2. Absatz 2Unterstützung kann insbesondere durch die Familie, andere nahe stehende Personen, Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe und soziale und psychosoziale Dienste, Gruppen von Gleichgestellten, Beratungsstellen oder im Rahmen eines betreuten Kontos oder eines Vorsorgedialogs geleistet werden.

Im RIS seit

02.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2017

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40193045

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P239/NOR40193045