Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 233, Fassung vom 24.03.2023

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 233

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 233

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 233,

Die Schuld eines Elternteils, dem Kind den Unterhalt zu leisten, geht bis zum Wert der Verlassenschaft auf seine Erben über. Auf den Anspruch des Kindes ist alles anzurechnen, was das Kind nach dem Verstorbenen durch eine vertragliche oder letztwillige Zuwendung, als gesetzlichen Erbteil, als Pflichtteil oder durch eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Leistung erhält. Reicht der Wert der Verlassenschaft nicht aus, um dem Kind den geschuldeten Unterhalt bis zum voraussichtlichen Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit zu sichern, so mindert sich der Anspruch des Kindes entsprechend.

Im RIS seit

07.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2022

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40172812

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P233/NOR40172812