Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 234, Fassung vom 01.01.1978

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 234

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 234

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

bey Einhebung der Capitalien;

Paragraph 234, Ein Vormund kann für sich allein kein Capital des Minderjährigen, wenn es zurückbezahlt wird, in Empfang nehmen. Der Schuldner, dem ein solches Capital aufgekündiget wird, muß sich zu seiner Sicherheit von dem Vormunde die gerichtliche Bewilligung zur Erhebung des Capitals vorzeigen lassen, und sich nicht mit der Quittung des Vormundes allein begnügen, auch steht es ihm frey, die Zahlung unmittelbar an das Gericht selbst zu leisten.

Schlagworte

Kapital

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12017961

Alte Dokumentnummer

N2181110441Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P234/NOR12017961