Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 255, tagesaktuelle Fassung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 255

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 255

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Sterilisation

Paragraph 255,
  1. Absatz eins,Ein Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter darf einer medizinischen Maßnahme, die eine dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit der vertretenen nicht entscheidungsfähigen Person zum Ziel hat, nicht zustimmen, es sei denn, dass sonst wegen eines dauerhaften körperlichen Leidens eine Gefährdung des Lebens oder die Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit oder starker Schmerzen besteht.
  2. Absatz 2,Die Zustimmung des Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreters bedarf der gerichtlichen Genehmigung.

Im RIS seit

02.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2017

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40193061

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P255/NOR40193061