Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1319b, tagesaktuelle Fassung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1319b

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1319b

Inkrafttretensdatum

01.05.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

6b. durch einen Baum

Paragraph 1319 b,
  1. Absatz einsWird durch das Umstürzen eines Baumes oder durch das Herabfallen von Ästen ein Mensch getötet oder an seinem Körper oder seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so haftet der Halter des Baumes für den Ersatz des Schadens, wenn er diesen durch Vernachlässigen der erforderlichen Sorgfalt bei der Prüfung und Sicherung des Baumes verursacht hat.
  2. Absatz 2Die Sorgfaltspflichten des Baumhalters hängen insbesondere vom Standort und der damit verbundenen Gefahr, von der Größe, dem Wuchs und dem Zustand des Baumes sowie von der Zumutbarkeit von Prüfungs- und Sicherungsmaßnahmen ab. Besteht an einem möglichst naturbelassenen Zustand eines Baumes ein besonderes Interesse, wie etwa bei einem Naturdenkmal, in Nationalparks oder sonstigen Schutzgebieten oder wegen der Bedeutung des Baumes für die natürliche Umgebung, so ist das bei der Beurteilung der dem Baumhalter zumutbaren Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Auf einen Schadenersatzanspruch nach dieser Bestimmung sind die allgemeinen Regelungen über die Beweislast anzuwenden.
  4. Absatz 4Paragraph 176, Forstgesetz 1975 bleibt unberührt.

Im RIS seit

17.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40261136

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1319b/NOR40261136