Bundesrecht konsolidiert: Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 65, Fassung vom 11.09.2025

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 65

Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

22.03.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Einleitung des Verfahrens

Paragraph 65,
  1. Absatz einsSobald der Beschluss auf Unterbrechung des Verfahrens (Paragraph 11, des Amtshaftungsgesetzes – AHG, BGBl. Nr. 20/1949; Paragraph 9, des Organhaftpflichtgesetzes – OrgHG, BGBl. Nr. 181/1967; Paragraph 3, Absatz 9, des Fernseh-Exklusivrechtegesetzes – FERG, BGBl. römisch eins Nr. 85/2001; Paragraph 373, Absatz 5, des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl. römisch eins Nr. 65/2018; Paragraph 142, Absatz 4, des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012, BGBl. römisch eins Nr. 10/2012; Paragraph 116, Absatz 5, des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,) rechtskräftig geworden ist, hat das Gericht beim Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Überprüfung des Bescheides bzw. des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen. Den übrigen Parteien steht es frei, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Unterbrechungsbeschlusses ergänzende Ausführungen zur Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides bzw. des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu machen.
  2. Absatz 2Der Antrag (Absatz eins,) hat den Bescheid bzw. das Erkenntnis oder den Beschluss und allenfalls die Punkte zu bezeichnen, deren Überprüfung das Gericht verlangt. Dem Antrag sind die Akten des Rechtsstreites anzuschließen.
  3. Absatz 3Der Verwaltungsgerichtshof hat die Behörde, die den Bescheid bzw. das Verwaltungsgericht, das das Erkenntnis oder den Beschluss erlassen hat, aufzufordern, die Akten des Verwaltungsverfahrens bzw. des Gerichtsverfahrens, soweit sie nicht bereits dem Akt des antragstellenden Gerichtes beiliegen, binnen zwei Wochen vorzulegen. Kommt die Behörde dieser Aufforderung nicht nach, kann der Verwaltungsgerichtshof seinen Beschluss
    1. Ziffer eins
      wenn es sich um ein gemäß Paragraph 11, AHG eingeleitetes Verfahren handelt, auf Grund der ihm vorliegenden Akten und der Behauptungen des Klägers,
    2. Ziffer 2
      wenn es sich um ein gemäß Paragraph 9, OrgHG eingeleitetes Verfahren handelt, auf Grund der ihm vorliegenden Akten und der Behauptungen des Beklagten,
    3. Ziffer 3
      wenn es sich um ein gemäß Paragraph 3, Absatz 9, FERG, Paragraph 373, Absatz 5, BVergG 2018, Paragraph 142, Absatz 4, BVergGVS 2012 oder Paragraph 116, Absatz 5, BVergGKonz 2018 eingeleitetes Verfahren handelt, auf Grund der ihm vorliegenden Akten und der Behauptungen der Parteien des Rechtsstreites vor dem antragstellenden Gericht
    fassen.

Im RIS seit

25.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Gesetzesnummer

10000795

Dokumentnummer

NOR40221566

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/10/P65/NOR40221566