Bundesrecht konsolidiert: Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 36, Fassung vom 13.09.2024

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 36

Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Vorverfahren

Paragraph 36,
  1. Absatz einsIn jenen Fällen, in denen sich eine außerordentliche Revision zur weiteren Behandlung als geeignet erweist, hat der Verwaltungsgerichtshof die anderen Parteien aufzufordern, binnen einer mit höchstens acht Wochen festzusetzenden Frist eine Revisionsbeantwortung einzubringen.
  2. Absatz 2Im Fall des Paragraph 29, hat der Verwaltungsgerichtshof eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen auch dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung mit der Mitteilung zuzustellen, dass es ihm bzw. ihr freisteht, binnen einer mit höchstens acht Wochen festzusetzenden Frist eine Revisionsbeantwortung einzubringen.
  3. Absatz 3Nach Ablauf der Fristen gemäß Absatz eins und 2 hat der Verwaltungsgerichtshof den anderen Parteien Ausfertigungen der eingelangten Revisionsbeantwortungen samt Beilagen zuzustellen.

Im RIS seit

01.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Gesetzesnummer

10000795

Dokumentnummer

NOR40148135

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/10/P36/NOR40148135