Bundesrecht konsolidiert: Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 35, Fassung vom 13.09.2024

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 35

Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Abweisung und Aufhebung ohne weiteres Verfahren

Paragraph 35,
  1. Absatz einsRevisionen, deren Inhalt erkennen lässt, dass die vom Revisionswerber behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, sind ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
  2. Absatz 2Das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss ist ohne weiteres Verfahren aufzuheben, wenn
    1. Ziffer eins
      dem Verfahren keine Mitbeteiligten beizuziehen sind,
    2. Ziffer 2
      sich schon aus dem Erkenntnis oder dem Beschluss ergibt, dass eine der in der Revision behaupteten Rechtsverletzungen vorliegt, und
    3. Ziffer 3
      die Partei im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, in einer Revisionsbeantwortung oder innerhalb einer ihr zu setzenden angemessenen Frist nichts vorgebracht hat, was geeignet ist, das Vorliegen dieser Rechtsverletzung als nicht gegeben erkennen zu lassen.

Im RIS seit

07.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Gesetzesnummer

10000795

Dokumentnummer

NOR40228872

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/10/P35/NOR40228872