wenn es sich um ein gemäß § 3 Abs. 9 FERG, § 341 Abs. 4 BVergG 2006 oder § 142 Abs. 4 BVergGVS 2012 eingeleitetes Verfahren handelt, auf Grund der ihm vorliegenden Akten und der Behauptungen der Parteien des Rechtsstreites vor dem antragstellenden Gerichtwenn es sich um ein gemäß Paragraph 3, Absatz 9, FERG, Paragraph 341, Absatz 4, BVergG 2006 oder Paragraph 142, Absatz 4, BVergGVS 2012 eingeleitetes Verfahren handelt, auf Grund der ihm vorliegenden Akten und der Behauptungen der Parteien des Rechtsstreites vor dem antragstellenden Gericht