Bundesrecht konsolidiert: Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 49, Fassung vom 31.12.2013

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 49

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

01.03.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

VwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 49,
  1. Absatz einsAls Ersatz für den Schriftsatz- und den Verhandlungsaufwand gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 sowie Absatz 3, Ziffer 2 und 4 sind Pauschalbeträge zu zahlen, deren Höhe vom Bundeskanzler durch Verordnung in einem Ausmaß festzustellen ist, das den durchschnittlichen Kosten der Einbringung eines der im Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, sowie Absatz 3, Ziffer 2, genannten Schriftsätze bzw. der Vertretung durch einen Rechtsanwalt entspricht.
  2. Absatz 2Als Ersatz für den Vorlage-, den Schriftsatz- und den Verhandlungsaufwand gemäß Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 4 sind Pauschalbeträge zu zahlen, deren Ausmaß vom Bundeskanzler durch Verordnung in einem Ausmaß festzustellen ist, das dem durchschnittlichen Aufwand der Behörden für diese Parteihandlungen entspricht. Die Höhe der Pauschalbeträge für den Schriftsatz- und für den Verhandlungsaufwand darf jedoch die Hälfte der Pauschalbeträge nicht übersteigen, die auf Grund des Absatz eins, als Ersatz für den Schriftsatzaufwand gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, bzw. für den Verhandlungsaufwand gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, festgestellt werden.
  3. Absatz 3Fahrtkosten im Inland (Paragraph 48,) sind in dem bei Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsmittel notwendigen Ausmaß zu ersetzen. Bei Eisenbahnen ist die 1., ansonsten die 2. Tarifklasse maßgebend. Der Fahrpreis ist nach den für das betreffende öffentliche Verkehrsmittel jeweils geltenden Tarifen zu vergüten, wobei bestehende allgemeine Tarifermäßigungen zu berücksichtigen sind.
  4. Absatz 4Aufenthaltskosten im Sinne des Paragraph 48, sind die mit dem Aufenthalt am Sitz des Verwaltungsgerichtshofes notwendig verbundenen zusätzlichen Kosten für Verpflegung und Unterkunft. Als Ersatz dieser Kosten sind Pauschalbeträge zu zahlen, deren Höhe vom Bundeskanzler durch Verordnung für alle Fälle des Paragraph 48, einheitlich in einem Ausmaß festzustellen ist, das der durchschnittlichen Höhe der in Betracht kommenden Kosten entspricht.
  5. Absatz 5Hat an einer mündlichen Verhandlung in den Fällen der Absatz eins und 3 des Paragraph 48, im Auftrag der Partei ein Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) teilgenommen, so sind für die Berechnung der Reisekosten dessen Verhältnisse, ansonsten die Verhältnisse der Partei maßgebend. Neben den Reisekosten eines Rechtsanwaltes (Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers) sind die Reisekosten der von ihm vertretenen Partei nur zu ersetzen, wenn die Partei an der mündlichen Verhandlung auf Grund einer Ladung des Verwaltungsgerichtshofes teilzunehmen hatte. In den Fällen des Paragraph 48, Absatz 2, sind für die Berechnung der Reisekosten die Verhältnisse der belangten Behörde, im Falle einer Vertretung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, jedoch die Verhältnisse des mit der Vertretung betrauten Organs (Bundesministerium, Finanzprokuratur) maßgebend.
  6. Absatz 6Sind mehrere Mitbeteiligte vorhanden, so sind jene unter ihnen, denen ein Schriftsatz- oder ein Verhandlungsaufwand, Fahrt- oder Aufenthaltskosten erwachsen sind, hinsichtlich des Ersatzes jeder dieser Arten von Aufwendungen als eine Partei anzusehen. Der dieser Partei zustehende Ersatz für Schriftsatz- und für Verhandlungsaufwand ist an die die Partei bildenden Mitbeteiligten zu gleichen Teilen zu leisten. Der Berechnung der Reisekosten sind die Verhältnisse jenes Mitbeteiligten zugrunde zu legen, der die größte Entfernung zurückzulegen hatte. Der so errechnete Betrag für Reisekostenersatz ist an diesen Mitbeteiligten zu zahlen. Die Zahlung hat gegenüber allen Mitbeteiligten, die auf Reisekostenersatz Anspruch haben, schuldbefreiende Wirkung. Die Ansprüche dieser Mitbeteiligten in Ansehung des gezahlten Betrages bestimmen sich nach dem Verhältnis jener Beträge zueinander, auf die jeder der Mitbeteiligten gemäß Absatz 3, Anspruch hätte, wenn er obsiegender Beschwerdeführer wäre.

Im RIS seit

01.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000795

Dokumentnummer

NOR40148085

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/10/P49/NOR40148085