Bundesrecht konsolidiert: Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 47, Fassung vom 31.12.2013

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 47

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.07.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

VwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Kosten

Paragraph 47,
  1. Absatz einsDie vor dem Verwaltungsgerichtshof obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei nach Maßgabe der Paragraphen 47 bis 59.
  2. Absatz 2Unbeschadet der folgenden Bestimmungen ist im Sinne des Absatz eins,
    1. Ziffer eins
      der Beschwerdeführer obsiegende, die belangte Behörde unterlegene Partei im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides oder der Entscheidung in der Sache selbst;
    2. Ziffer 2
      die belangte Behörde obsiegende, der Beschwerdeführer unterlegene Partei im Falle der Abweisung der Beschwerde.
  3. Absatz 3Mitbeteiligte sind in keinem Falle als unterlegene Partei anzusehen; als obsiegende Partei sind sie im Falle des Obsiegens der belangten Behörde neben dieser anzusehen.
  4. Absatz 4In den Fällen des Artikel 81 a, Absatz 4 und des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 2, B-VG findet für den Beschwerdeführer und die belangte Behörde kein Aufwandersatz statt.
  5. Absatz 5Der auf Grund dieses Bundesgesetzes von der belangten Behörde zu leistende Aufwandersatz ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen sie in der Beschwerdesache gehandelt hat oder handeln hätte sollen. Diesem Rechtsträger fließt auch der Aufwandersatz zu, der auf Grund dieses Bundesgesetzes an die belangte Behörde zu leisten ist.

Im RIS seit

05.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000795

Dokumentnummer

NOR40139449

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/10/P47/NOR40139449