(1)Absatz einsSobald der Beschluß auf Unterbrechung des Verfahrens (§ 11 des Amtshaftungsgesetzes; § 9 des Organhaftpflichtgesetzes; § 341 Abs. 4 BVergG 2006) rechtskräftig geworden ist, hat das Gericht den Antrag auf Überprüfung des Bescheides an den Verwaltungsgerichtshof zu leiten. Den übrigen Parteien steht es frei, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Unterbrechungsbeschlusses ergänzende Ausführungen zur Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu machen.Sobald der Beschluß auf Unterbrechung des Verfahrens (Paragraph 11, des Amtshaftungsgesetzes; Paragraph 9, des Organhaftpflichtgesetzes; Paragraph 341, Absatz 4, BVergG 2006) rechtskräftig geworden ist, hat das Gericht den Antrag auf Überprüfung des Bescheides an den Verwaltungsgerichtshof zu leiten. Den übrigen Parteien steht es frei, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Unterbrechungsbeschlusses ergänzende Ausführungen zur Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu machen.