Bundesrecht konsolidiert: Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 36, Fassung vom 28.02.2013

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013

Abkürzung

VwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 36,
  1. Absatz eins,Ausfertigungen der Beschwerde samt Beilagen sind der belangten Behörde und den etwaigen Mitbeteiligten mit der Aufforderung zuzustellen, binnen einer mit längstens acht Wochen festzusetzenden Frist eine Gegenschrift einzubringen. Gleichzeitig ist der belangten Behörde die Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens aufzutragen.
  2. Absatz 2,Bei Säumnisbeschwerden nach Artikel 132, B-VG ist der belangten Behörde aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die belangte Behörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Bescheides unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Vorverfahrens erlassen, so ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen.
  3. Absatz 3,Ist die belangte Behörde in einer Angelegenheit der Bundesverwaltung nicht ein Bundesminister, in einer Angelegenheit der Landesverwaltung nicht die Landesregierung, so hat der Verwaltungsgerichtshof gleichzeitig mit der Mitteilung an die belangte Behörde eine Ausfertigung der Beschwerde samt Beilagen unter Bekanntgabe der für die Einbringung der Gegenschrift gesetzten Frist auch dem zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Landesregierung zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,)
  5. Absatz 5,Eine Ausfertigung der Gegenschrift samt Beilagen ist den anderen Parteien zuzustellen.
  6. Absatz 6,Ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens, daß der angefochtene Bescheid auf einer Rechtsansicht beruht, die der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspricht, und sind weder im Bescheid noch in einer Gegenschrift Gründe angeführt, aus denen die belangte Behörde oder ein Mitbeteiligter die bisherige Rechtsprechung für unrichtig hält, so kann der Berichter die belangte Behörde und die Mitbeteiligten unter Hinweis auf die einschlägigen Erkenntnisse oder Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes und Setzung einer angemessenen Frist auffordern, diese Gründe in einem besonderen Schriftsatz darzulegen.
  7. Absatz 7,In den Fällen des Artikel 132, B-VG kann dem Beschwerdeführer aufgetragen werden, zur Gegenschrift binnen einer mit höchstens sechs Wochen festzusetzenden Frist eine schriftliche Gegenäußerung zu erstatten. Wird dieser Auftrag nicht befolgt, so gilt die Beschwerde als zurückgezogen. Die Gegenäußerung ist der belangten Behörde zuzustellen.
  8. Absatz 8,Der Verwaltungsgerichtshof kann die Parteien auffordern, binnen angemessener Frist auch noch weitere schriftliche Äußerungen und Gegenäußerungen zu erstatten. Die Parteien können auch unaufgefordert schriftliche Äußerungen und Gegenäußerungen erstatten.
  9. Absatz 9,In den Fällen des Artikel 132, B-VG kann der Verwaltungsgerichtshof das zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderliche Ermittlungsverfahren durch die von ihm selbst zu bestimmende Gerichts- oder Verwaltungsbehörde durchführen oder ergänzen lassen.

Schlagworte

Zurückziehung

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000795

Dokumentnummer

NOR40095676

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/10/P36/NOR40095676