Bundesrecht konsolidiert: Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 59, Fassung vom 30.06.2008

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 59

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59

Inkrafttretensdatum

05.01.1985

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008

Abkürzung

VwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 59,
  1. Absatz einsAufwandersatz ist vom Verwaltungsgerichtshof auf Antrag zuzuerkennen.
  2. Absatz 2Der Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz ist einzubringen
    1. Ziffer eins
      für Schriftsatzaufwand im Schriftsatz;
    2. Ziffer 2
      für Vorlageaufwand bei der Aktenvorlage;
    3. Ziffer 3
      für Reisekosten und Verhandlungsaufwand am Schluß der mündlichen Verhandlung;
    4. Ziffer 4
      für Leistungen betreffend Stempel- und Kommissionsgebühren sowie Barauslagen binnen einer Woche nach dem Entstehen der Leistungspflicht.
    Alle Anträge sind schriftlich zu stellen und zu begründen.
  3. Absatz 3Über rechtzeitig gestellte Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz hat der Verwaltungsgerichtshof in dem das Verfahren abschließenden Erkenntnis bzw. Beschluß, wenn dies aber nicht möglich ist, mit abgesondertem Beschluß zu entscheiden. Nicht rechtzeitig gestellte Anträge sind zurückzuweisen. Wurde jedoch bis zur Entscheidung zumindest ein allgemeiner Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz gestellt, so sind die Pauschbeträge für Schriftsatzaufwand, Vorlageaufwand und Verhandlungsaufwand sowie die tatsächlich entrichteten Stempelgebühren im gebührenden Ausmaß jedenfalls zuzusprechen. Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1984,, Art. römisch eins Ziffer 16,)
  4. Absatz 4In den Entscheidungen über Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz hat der Verwaltungsgerichtshof eine Leistungsfrist von zwei Wochen festzusetzen. Zur Vollstreckung dieser Entscheidungen sind die ordentlichen Gerichte berufen; sie haben nach der Exekutionsordnung vorzugehen. Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes sind Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung. Der Verwaltungsgerichtshof hat durch seine Geschäftsstelle auf einer Ausfertigung der Entscheidung über den Aufwandersatz der obsiegenden Partei die Vollstreckbarkeit der Entscheidungen über Aufwandersatz zu bestätigen. Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1969,, Art. römisch eins Ziffer 6,)

Schlagworte

Ersatz

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000795

Dokumentnummer

NOR12011244

Alte Dokumentnummer

N11985179010

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/10/P59/NOR12011244