Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 57
Inkrafttretensdatum
01.08.2004
Außerkrafttretensdatum
30.06.2008
Abkürzung
VwGG
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
§ 57.Paragraph 57,
Durch die §§ 47 bis 56 wird der Entlohnungsanspruch der Rechtsanwälte (Wirtschaftsprüfer) gegenüber den von ihnen vertretenen Parteien nicht berührt. Durch die Paragraphen 47 bis 56 wird der Entlohnungsanspruch der Rechtsanwälte (Wirtschaftsprüfer) gegenüber den von ihnen vertretenen Parteien nicht berührt.
Schlagworte
Rechtsanwalt
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2014
Gesetzesnummer
10000795
Dokumentnummer
NOR40054253