Bundesrecht konsolidiert: Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 35, Fassung vom 31.07.2004

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

05.01.1985

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013

Abkürzung

VwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Vorverfahren

Paragraph 35,
  1. Absatz einsBeschwerden, deren Inhalt erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, sind ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
  2. Absatz 2Ergibt sich schon aus dem angefochtenen Bescheid, daß die in der Beschwerde behauptete Rechtsverletzung vorliegt, so ist er, wenn dem Verfahren keine Mitbeteiligten beizuziehen wären und die belangte Behörde innerhalb einer ihr zu setzenden angemessenen Frist nichts vorbringt, was geeignet ist, das Vorliegen dieser Rechtsverletzung als nicht gegeben erkennen zu lassen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben.
  3. Absatz 3In allen übrigen Fällen, in denen sich die Beschwerde zur weiteren Behandlung als geeignet erweist, ist das Vorverfahren einzuleiten.

    Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1982,, Art. römisch eins Ziffer 6,)

Schlagworte

Öffentlichkeit

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000795

Dokumentnummer

NOR12011220

Alte Dokumentnummer

N11985178770

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/10/P35/NOR12011220