Bundesrecht konsolidiert: ORF-Gesetz § 2, Fassung vom 10.02.2026

ORF-Gesetz § 2

Kurztitel

ORF-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 379/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ORF-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Unternehmensgegenstand und Finanzierung der Tätigkeiten

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDer Unternehmensgegenstand des Österreichischen Rundfunks umfasst, soweit in diesem Bundesgesetz nicht Anderes bestimmt ist,
    1. Ziffer eins
      die Veranstaltung von Rundfunk,
    2. Ziffer 2
      die Veranstaltung von mit der Tätigkeit nach Ziffer eins, in Zusammenhang stehendem Teletext und die Bereitstellung von mit der Tätigkeit nach Ziffer eins, in Zusammenhang stehenden Online-Angeboten nicht aber – soweit im Versorgungsauftrag nicht ausdrücklich anderes geregelt wird – von eigenständigen ausschließlich online verfügbaren Fernseh- und Radioprogrammen,
    3. Ziffer 3
      den Betrieb von technischen Einrichtungen, die für die Veranstaltung von Rundfunk und Teletext oder die Bereitstellung von Online-Angeboten notwendig sind,
    4. Ziffer 4
      alle Geschäfte und Maßnahmen, die für die Tätigkeiten nach Ziffer eins bis 3 oder die Vermarktung dieser Tätigkeiten geboten sind,
    5. Ziffer 5
      die Zugänglichmachung der Programme von Veranstaltern nach dem Privatradiogesetz – PrR-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001,, auf der für die Bereitstellung der Audioinhalte des Österreichischen Rundfunks eingerichteten Online-Plattform und
    6. Ziffer 6
      die Zugänglichmachung der von Fernsehveranstaltern nach dem AMD-G bereitgestellten, auf das österreichische Publikum ausgerichteten Fernseh-Vollprogramme und von deren Sendungen mit kultureller, politischer oder gesellschaftspolitischer Relevanz für Österreich auf der für die Bereitstellung audiovisueller Inhalte des Österreichischen Rundfunks eingerichteten Online-Plattform.
  2. Absatz 2Der Österreichische Rundfunk ist zur Errichtung von Zweigniederlassungen im In- und Ausland sowie zur Gründung von Tochtergesellschaften und zur Beteiligung an anderen Unternehmen im In- und Ausland berechtigt, sofern diese den gleichen Unternehmensgegenstand haben oder der Unternehmensgegenstand gemäß Absatz eins, dies erfordert. Zur Vermögensveranlagung ist dem Österreichischen Rundfunk auch die Beteiligung an Unternehmen mit anderem Unternehmensgegenstand gestattet, sofern die Beteiligung an diesen Unternehmen 25% nicht übersteigt.
  3. Absatz 3Auf die Tätigkeit von Tochtergesellschaften des Österreichischen Rundfunks und von mit ihm verbundenen Unternehmen finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist. Keine Anwendung finden die Bestimmungen der Paragraphen 27,, 39 bis 39c und 40 Absatz eins bis 4 und 6 auf Tochtergesellschaften oder verbundene Unternehmen, die keine Tätigkeiten wahrnehmen, die im Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen Auftrag stehen.
  4. Absatz 4Die vertragliche Zusammenarbeit des Österreichischen Rundfunks mit anderen Unternehmen hat zu nichtdiskriminierenden Bedingungen zu erfolgen.

Schlagworte

Inland

Im RIS seit

11.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR40254095

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/379/P2/NOR40254095