Bundesrecht konsolidiert: ORF-Gesetz § 3a, Fassung vom 14.08.2024

ORF-Gesetz § 3a

Kurztitel

ORF-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 379/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3a

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ORF-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Zugänglichmachung auf der Online-Plattform

Paragraph 3 a,
  1. Absatz einsDie Zugänglichmachung im Sinne von Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 3 und 4 hat nur insoweit zu erfolgen als ein Veranstalter beim Österreichischen Rundfunk die Nachfrage zum Zugang zu der Plattform erhebt und dem Österreichischen Rundfunk die für die Bereitstellung des eigenen Programms anfallenden Kosten ersetzt. Die Zugänglichmachung hat nach sachlichen Kriterien und zu angemessenen Bedingungen zu erfolgen.
  2. Absatz 2Bei der Bereitstellung auf der Online-Plattform ist durch leicht erkennbare Hinweise für eine eindeutige Unterscheidbarkeit der Inhalte und im Fall von Fernsehsendungen auch für deren Kennzeichnung durch Angabe des Veranstalters Sorge zu tragen.
  3. Absatz 3Im Fall von Streitigkeiten hat die Regulierungsbehörde mit Bescheid auszusprechen, ob, in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen der Österreichische Rundfunk die Inhalte eines Fernseh- oder Hörfunkveranstalters zugänglich zu machen hat.

Im RIS seit

11.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR40254103

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/379/P3a/NOR40254103