(1)Absatz einsDie Zugänglichmachung im Sinne von § 3 Abs. 5 Z 3 und 4 hat nur insoweit zu erfolgen als ein Veranstalter beim Österreichischen Rundfunk die Nachfrage zum Zugang zu der Plattform erhebt und dem Österreichischen Rundfunk die für die Bereitstellung des eigenen Programms anfallenden Kosten ersetzt. Die Zugänglichmachung hat nach sachlichen Kriterien und zu angemessenen Bedingungen zu erfolgen.Die Zugänglichmachung im Sinne von Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 3 und 4 hat nur insoweit zu erfolgen als ein Veranstalter beim Österreichischen Rundfunk die Nachfrage zum Zugang zu der Plattform erhebt und dem Österreichischen Rundfunk die für die Bereitstellung des eigenen Programms anfallenden Kosten ersetzt. Die Zugänglichmachung hat nach sachlichen Kriterien und zu angemessenen Bedingungen zu erfolgen.