Bundesrecht konsolidiert: ORF-Gesetz § 31b, Fassung vom 31.12.2023

ORF-Gesetz § 31b

Kurztitel

ORF-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 379/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31b

Inkrafttretensdatum

01.10.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ORF-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

6a. Abschnitt
Wettbewerbsverhalten des Österreichischen Rundfunks

Weitergabe von Sportrechten an Dritte

Paragraph 31 b,
  1. Absatz eins,Der Österreichische Rundfunk hat im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit anderen Rundfunkveranstaltern auf Nachfrage gegen angemessenes Entgelt eine Werknutzungsbewilligung an Sportübertragungen für die zur Sendung erforderlichen Verwertungsarten zu erteilen oder abzutreten bzw. nicht exklusiv das Recht zur Herstellung einer Sportübertragung zu erteilen, sofern er diese Sportübertragungen in seinen Programmen nach Paragraph 3, Absatz eins, und 8 nicht selbst ausstrahlt.
  2. Absatz 2,Der Österreichische Rundfunk hat interessierten Rundfunkveranstaltern jederzeit Auskunft darüber zu geben, welche Senderechte nach Absatz eins, weitergegeben werden können. Er hat diese Informationen rechtzeitig online zur Verfügung zu stellen und die Entscheidung darüber, welche Senderechte weitergegeben werden können, ohne unnötige Verzögerung zu treffen.
  3. Absatz 3,Über Ansprüche aus Absatz eins, entscheiden die ordentlichen Gerichte.

Im RIS seit

30.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR40119514

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/379/P31b/NOR40119514