Bundesrecht konsolidiert: ORF-Gesetz § 2, Fassung vom 08.09.2023

ORF-Gesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ORF-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 379/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

ORF-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Unternehmensgegenstand und Finanzierung der Tätigkeiten

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDer Unternehmensgegenstand des Österreichischen Rundfunks umfasst, soweit in diesem Bundesgesetz nicht Anderes bestimmt ist,
    1. Ziffer eins
      die Veranstaltung von Rundfunk,
    2. Ziffer 2
      die Veranstaltung von mit der Tätigkeit nach Ziffer eins, in Zusammenhang stehendem Teletext und die Bereitstellung von mit der Tätigkeit nach Ziffer eins, in Zusammenhang stehenden Online-Angeboten,
    3. Ziffer 3
      den Betrieb von technischen Einrichtungen, die für die Veranstaltung von Rundfunk und Teletext oder die Bereitstellung von Online-Angeboten notwendig sind,
    4. Ziffer 4
      alle Geschäfte und Maßnahmen, die für die Tätigkeiten nach Ziffer eins, bis 3 oder die Vermarktung dieser Tätigkeiten geboten sind.
  2. Absatz 2Der Österreichische Rundfunk ist zur Errichtung von Zweigniederlassungen im In- und Ausland sowie zur Gründung von Tochtergesellschaften und zur Beteiligung an anderen Unternehmen im In- und Ausland berechtigt, sofern diese den gleichen Unternehmensgegenstand haben oder der Unternehmensgegenstand gemäß Absatz eins, dies erfordert. Zur Vermögensveranlagung ist dem Österreichischen Rundfunk auch die Beteiligung an Unternehmen mit anderem Unternehmensgegenstand gestattet, sofern die Beteiligung an diesen Unternehmen 25% nicht übersteigt.
  3. Absatz 3Auf die Tätigkeit von Tochtergesellschaften des Österreichischen Rundfunks und von mit ihm verbundenen Unternehmen finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist. Keine Anwendung finden die Bestimmungen der Paragraphen 27,, 39 bis 39c und 40 Absatz eins bis 4 und 6 auf Tochtergesellschaften oder verbundene Unternehmen, die keine Tätigkeiten wahrnehmen, die im Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen Auftrag stehen.
  4. Absatz 4Die vertragliche Zusammenarbeit des Österreichischen Rundfunks mit anderen Unternehmen hat zu nichtdiskriminierenden Bedingungen zu erfolgen.

Schlagworte

Inland

Im RIS seit

31.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR40172752

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/379/P2/NOR40172752