Bundesrecht konsolidiert: ORF-Gesetz § 5, Fassung vom 31.07.2007

ORF-Gesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ORF-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 379/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010

Abkürzung

ORF-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Besondere Aufträge

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Im Rahmen der gemäß Paragraph 3, verbreiteten Programme sind angemessene Anteile in den Volksgruppensprachen jener Volksgruppen, für die ein Volksgruppenbeirat besteht, zu erstellen. Das Ausmaß der Programmanteile ist im jeweiligen Jahressendeschema nach Anhörung des Publikumsrats festzulegen.
  2. Absatz 2,Der Österreichische Rundfunk kann seinem Auftrag nach Absatz eins, auch teilweise dadurch nachkommen, dass er Sendungen nach Absatz eins, nach vorheriger vertraglicher Vereinbarung mit anderen Rundfunkveranstaltern in Gebieten der in Österreich ansässigen autochthonen Volksgruppen (Absatz eins,) unter Nutzung der diesen Rundfunkveranstaltern zugeordneten Übertragungskapazitäten ausstrahlt. Das Ausmaß der auf diese Weise ausgestrahlten Sendungen ist auf Vorschlag des Generaldirektors nach Anhörung des Publikumsrates durch Beschluss des Stiftungsrates auf die Programmanteile nach Absatz eins, anzurechnen. Ebenso kann der Österreichische Rundfunk an der Gestaltung und Herstellung von Sendungen durch andere Rundfunkveranstalter, die ein auf die Interessen der Volksgruppen Bedacht nehmendes eigenständiges Programmangebot verbreiten, mitwirken.
  3. Absatz 3,Die Informationssendungen des Fernsehens (Paragraph 3, Absatz eins,) sollen nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit so gestaltet sein, dass gehörlosen und gehörbehinderten Menschen das Verfolgen der Sendungen erleichtert wird.
  4. Absatz 4,Das dritte österreichweit empfangbare Hörfunkprogramm hat in seinem Wortanteil vorwiegend fremdsprachig zu sein.
  5. Absatz 5,Über den Versorgungsauftrag hinaus kann der Österreichische Rundfunk zur Gestaltung von Sendungen oder Programmen mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern Kooperationen eingehen oder Gemeinschaftsunternehmen gründen.
  6. Absatz 6,Der Österreichische Rundfunk hat einen angemessenen Anteil seiner Finanzmittel für die Tätigkeiten der neun Landesstudios vorzubehalten.

Schlagworte

Bundesbehörde, Krisenfall, Hörfunkprogramm, Ansage

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR40019551

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/379/P5/NOR40019551