Bundesrecht konsolidiert: ORF-Gesetz § 5, Fassung vom 31.12.2001

ORF-Gesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ORF-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 379/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.04.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

ORF-G

Index

16/02 Rundfunk

Beachte

Zu Abs. 9: vgl. Art. II Z 1, BGBl. I Nr. 1/1999

Text

Paragraph 5, (1) Der Österreichische Rundfunk hat einen Teil seiner Sendezeit an die im Nationalrat vertretenen politischen Parteien und gesetzliche berufliche Interessenvertretungen, den Österreichischen Gewerkschaftsbund und die Vereinigung der österreichischen Industrie zu vergeben. Dieser Teil darf je Programm 1 vH dieser Sendezeit nicht überschreiten und ist auf die im Nationalrat vertretenen politischen Parteien nach ihrem Stärkeverhältnis und auf die anderen Bewerber um die Zuteilung dieser Sendezeit entsprechend ihrer Bedeutung im öffentlichen Leben aufzuteilen. Belangsendungen sind in ihrer An- und Absage zu kennzeichnen.

  1. Absatz 2Der Österreichische Rundfunk hat
    1. Ziffer eins
      Bundes- und Landesbehörden für Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen und andere wichtige Meldungen an die Allgemeinheit sowie
    2. Ziffer 2
      Privaten für Aufrufe in begründeten und dringenden Notfällen zur Vermeidung von Gefahren für Gesundheit und Leben von Menschen zu jeder Zeit die notwendige und zweckentsprechende Sendezeit kostenlos zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 3Der Österreichische Rundfunk kann im Rahmen seiner Hörfunk- und Fernsehprogramme Sendezeiten gegen Bezahlung für kommerzielle Werbung vergeben. Kommerzielle Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird, mit dem Ziel den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern.
  3. Absatz 4Die Vergabe von Sendezeiten für direkte Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen gegen Entgelt (Teleshopping), ist dem Österreichischen Rundfunk untersagt.
  4. Absatz 5Werbung muß klar als solche erkennbar sein. Sie ist durch optische oder akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen.
  5. Absatz 6Unter der Wahrnehmungsgrenze liegende Werbesendungen sowie jede Form der Werbung für Spirituosen und Tabakwaren sind untersagt. Das Kuratorium kann auf Vorschlag des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales weitere im Interesse der Volksgesundheit notwendige Beschränkungen hinsichtlich der kommerziellen Werbung festlegen.
  6. Absatz 7Soweit nach diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, setzt das Kuratorium auf Vorschlag des Generalintendanten den Umfang der Werbesendungen (Spots, Kurzsendungen und gestaltete Werbesendungen einschließlich gestalteter An- und Absagen von Patronanzsendungen) in den Programmen des Österreichischen Rundfunks fest. Sendezeiten für kommerzielle Werbung dürfen am Karfreitag sowie am 1. November und am 24. Dezember nicht vergeben werden. Für die Berechnung der höchstzulässigen Werbezeit nach diesem Bundesgesetz gelten Hinweise des Österreichischen Rundfunks auf eigene Programme und Sendungen sowie auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen abgeleitet sind, sowie Beiträge im Dienste der Allgemeinheit und kostenlose Spendenaufrufe zu wohltätigen Zwecken nicht als Werbung.
  7. Absatz 8Eines der Programme des Hörfunks hat von Werbesendungen frei zu bleiben. In bundesweit verbreiteten Hörfunkprogrammen sind Werbesendungen nur bundesweit zulässig. Hörfunkwerbesendungen dürfen im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von insgesamt 172 Minuten nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind. Hörfunkwerbesendungen, die in Lokalprogrammen gesendet werden, sind nur einmal zu zählen und dürfen im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind. In einem Programm dürfen Werbesendungen im Jahresdurchschnitt 8 vH der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.
  8. Absatz 9In den Programmen des Fernsehens sind Werbesendungen nur bundesweit zulässig. Fernsehwerbesendungen dürfen im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von 35 Minuten pro Programm nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind. Innerhalb einer vollen Stunde darf der Sendezeitanteil der Fernsehwerbung nicht 20 vH überschreiten. Unter einer Stunde sind die 24 gleichen Teile eines Kalendertages zu verstehen.
  9. Absatz 10Absatz 6,, 7 erster und zweiter Satz, 8 und 9 sind auf Patronanzsendungen nicht anzuwenden, soweit es sich dabei nicht um gestaltete An- und Absagen handelt. Weiters sind Absatz 6,, 7 erster und zweiter Satz, 8 und 9 auch auf Sendungen nicht anzuwenden, die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, insbesondere vom Bundeskommunikationssenat (Paragraph 29,), angeordnet werden.

Anmerkung

Geschäftsbedingungen des Österreichischen Rundfunks für Werbehörfunk
und Werbefernsehen

Schlagworte

Bundesbehörde, Krisenfall, Hörfunkprogramm, Ansage

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR40017286

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/379/P5/NOR40017286