ABSCHNITT VIABSCHNITT römisch sechs
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 32.Paragraph 32,
Die Umwandlung der „Österreichischer Rundfunk Gesellschaft m. b. H.“ in den im § 1 Abs. 1 bezeichneten eigenen Wirtschaftskörper ist von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Abgaben befreit. Die Umwandlung der „Österreichischer Rundfunk Gesellschaft m. b. H.“ in den im Paragraph eins, Absatz eins, bezeichneten eigenen Wirtschaftskörper ist von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Abgaben befreit.