Bundesrecht konsolidiert: ORF-Gesetz § 3, Fassung vom 05.01.1999

ORF-Gesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ORF-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 379/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

29.09.1984

Außerkrafttretensdatum

05.01.1999

Abkürzung

ORF-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Paragraph 3, (1) Der Österreichische Rundfunk hat unter Mitwirkung aller Studios für mindestens drei Programme des Hörfunks und mindestens zwei Programme des Fernsehens zu sorgen, wobei anzustreben ist, daß alle zum Betrieb eines Rundfunkempfanggerätes (Hörfunk und Fernsehen) berechtigten Bewohner des Bundesgebietes gleichmäßig und ständig in bezug auf Programm- und Empfangsqualität nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit angemessen versorgt werden.

(2) Eines der Programme des Hörfunks ist ein Regionalprogramm, das von den Länderstudios gestaltet wird. In den Programmen des Fernsehens sind die Interessen der Länder zu berücksichtigen. Die Beiträge werden von den Landesintendanten festgelegt.

Schlagworte

Programmqualität, Zahl der Programme, Versorgungspflicht

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR12010883

Alte Dokumentnummer

N11984176320

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/379/P3/NOR12010883