Bundesrecht konsolidiert: Mediengesetz § 19, Fassung vom 11.03.2026

Mediengesetz § 19

Kurztitel

Mediengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 314/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MedienG

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Verfahrenskosten

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Die Kosten des Verfahrens sind dem Antragsgegner aufzuerlegen, wenn der Antragsteller mit seinem Antrag auf Veröffentlichung zur Gänze obsiegt.
  2. Absatz 2,Das Gericht entscheidet nach billigem Ermessen, von wem und in welchem Verhältnis die Kosten des Verfahrens zu ersetzen sind, wenn
    1. Ziffer eins
      auf Veröffentlichung der Gegendarstellung oder der nachträglichen Mitteilung nach Verbesserungen erkannt wird;
    2. Ziffer 2
      auf Veröffentlichung nur eines Teiles der Gegendarstellung oder der nachträglichen Mitteilung erkannt wird; oder
    3. Ziffer 3
      der Veröffentlichungsantrag deshalb abgewiesen wird, weil die Gegendarstellung oder nachträgliche Mitteilung oder eine gleichwertige redaktionelle Richtigstellung, Ergänzung oder Mitteilung (Paragraph 12, Absatz 2,) zwar gehörig veröffentlicht worden ist, der Antragsteller jedoch vor der Antragstellung von der Veröffentlichung nicht verständigt worden ist.
  3. Absatz 3,In allen anderen Fällen sind die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen.
  4. Absatz 4,Die vorstehenden Bestimmungen sind dem Sinne nach in dem Verfahren zur nachträglichen Festsetzung einer Geldbuße anzuwenden.
  5. Absatz 5,Vor Schluß der Verhandlung haben die Parteien nach Aufforderung des Richters Kostenverzeichnisse vorzulegen. Hiebei kann die Höhe der Kostenersatzansprüche erörtert werden.
  6. Absatz 6,Im Urteil ist auszusprechen, welche Partei in welchem Ausmaß einer anderen Kostenersatz zu leisten hat. Das verkündete Urteil kann die ziffernmäßige Festsetzung der Kostenbeträge der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten. Der Paragraph 54, der Zivilprozeßordnung gilt sinngemäß.
  7. Absatz 7,Die Absatz 5 und 6 sind im Berufungsverfahren sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 20/1993

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR12014318

Alte Dokumentnummer

N1199325211J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/314/P19/NOR12014318