Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Mediengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 23
Inkrafttretensdatum
01.01.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
MedienG
Index
16/01 Medien, Presseförderung
Text
Vierter Unterabschnitt
Verbotene Einflussnahme auf ein Strafverfahren
Verbotene Einflußnahme auf ein Strafverfahren
§ 23.Paragraph 23,
Wer in einem Medium während eines Hauptverfahrens nach Rechtswirksamkeit der Anklageschrift, im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts oder im bezirksgerichtlichen Verfahren nach Anordnung der Hauptverhandlung, vor dem Urteil erster Instanz den vermutlichen Ausgang des Strafverfahrens oder den Wert eines Beweismittels in einer Weise erörtert, die geeignet ist, den Ausgang des Strafverfahrens zu beeinflussen, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
Anmerkung
ÜR: Art. XXIV,
BGBl. I Nr. 112/2007EG/EU: Art. 12,
BGBl. I Nr. 148/2020
Schlagworte
Beeinflussung, Medienkampagne, Unschuldsvermutung, faires Verfahren
Im RIS seit
30.12.2020
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2020
Gesetzesnummer
10000719
Dokumentnummer
NOR40229355