Kurztitel
Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
Typ
Vertrag ? Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 2
Inkrafttretensdatum
17.06.1958
Außerkrafttretensdatum
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel II
In dieser Konvention bedeutet Völkermord eine der folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören:
Tötung von Mitgliedern der Gruppe;
Zufügung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe;
vorsätzliche Unterwerfung der Gruppe unter Lebensbedingungen mit dem Ziel, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen;
Verhängung von Maßnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;
gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe.
Schlagworte
UdSSR, Mandatsgebiet
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2015
Gesetzesnummer
10000317
Dokumentnummer
NOR12005841
Alte Dokumentnummer
N1195813223R