Bundesrecht konsolidiert: Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes Art. 2, tagesaktuelle Fassung

Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes Art. 2

Kurztitel

Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 91/1958

Typ

Vertrag ? Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

17.06.1958

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel II

In dieser Konvention bedeutet Völkermord eine der folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören:

  1. Litera a
    Tötung von Mitgliedern der Gruppe;
  2. Litera b
    Zufügung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe;
  3. Litera c
    vorsätzliche Unterwerfung der Gruppe unter Lebensbedingungen mit dem Ziel, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen;
  4. Litera d
    Verhängung von Maßnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;
  5. Litera e
    gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe.

Schlagworte

UdSSR, Mandatsgebiet

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2015

Gesetzesnummer

10000317

Dokumentnummer

NOR12005841

Alte Dokumentnummer

N1195813223R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/91/A2/NOR12005841