Kurztitel
Europäische Menschenrechtskonvention
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 9
Inkrafttretensdatum
01.11.1998
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EMRK
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG
BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Text
Artikel 9 – Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
(1)Absatz einsJedermann hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfaßt die Freiheit des einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, Andachten und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben.
(2)Absatz 2Die Religions- und Bekenntnisfreiheit darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind.
Anmerkung
Siehe dazu auch:
Art. 14 und 15 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder,
RGBl. Nr. 142/1867;
Art. 63, 66 und 67 Staatsvertrag von St. Germain-en-Laye,
StGBl. Nr. 303/1920;
Gesetz über die religiöse Kindererziehung 1985,
BGBl. Nr. 155/1985;
Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls zur MRK;
BGBl. Nr. 210/1958;
Art. 7 Abs. 1 B-VG,
BGBl. Nr. 1/1930;
Art. 9a Abs. 3 B-VG,
BGBl. Nr. 1/1930;
Zivildienstgesetz 1986,
BGBl. Nr. 679/1986.
Schlagworte
Glaubensfreiheit, Gesetzesvorbehalt, Gedankenfreiheit,
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Gesetzesnummer
10000308
Dokumentnummer
NOR12016940
Alte Dokumentnummer
N1199816185A