Kurztitel
Europäische Menschenrechtskonvention
Typ
Vertrag ? Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 7
Inkrafttretensdatum
01.11.1998
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EMRK
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG
BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Text
Artikel 7 – Keine Strafe ohne Gesetz
(1)Absatz einsNiemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine höhere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.
(2)Absatz 2Durch diesen Artikel darf die Verurteilung oder Bestrafung einer Person nicht ausgeschlossen werden, die sich einer Handlung oder Unterlassung schuldig gemacht hat, welche im Zeitpunkt ihrer Begehung nach den von den zivilisierten Völkern allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen strafbar war.
Anmerkung
Siehe dazu auch:
§ 1 Strafgesetzbuch,
BGBl. Nr. 60/1974;
§ 1 Verwaltungsstrafgesetz,
BGBl. Nr. 172/1950;
§ 4 Finanzstrafgesetz,
BGBl. Nr. 129/1958.
Schlagworte
Rückwirkung
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Gesetzesnummer
10000308
Dokumentnummer
NOR12016938
Alte Dokumentnummer
N1199816183A