Bundesrecht konsolidiert: Europäische Menschenrechtskonvention Art. 7, Fassung vom 24.02.2024

Europäische Menschenrechtskonvention Art. 7

Kurztitel

Europäische Menschenrechtskonvention

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 210/1958 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 30/1998

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

01.11.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EMRK

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Text

Artikel 7 – Keine Strafe ohne Gesetz

  1. Absatz einsNiemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine höhere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.
  2. Absatz 2Durch diesen Artikel darf die Verurteilung oder Bestrafung einer Person nicht ausgeschlossen werden, die sich einer Handlung oder Unterlassung schuldig gemacht hat, welche im Zeitpunkt ihrer Begehung nach den von den zivilisierten Völkern allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen strafbar war.

Anmerkung

Siehe dazu auch:
§ 1 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974;
§ 1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 172/1950;
§ 4 Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958.

Schlagworte

Rückwirkung

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10000308

Dokumentnummer

NOR12016938

Alte Dokumentnummer

N1199816183A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/210/A7/NOR12016938