Bundesrecht konsolidiert: Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 8a, Fassung vom 15.10.2025

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 8a

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8a

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 8 a,
  1. Absatz einsDie Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Verfassungsgerichtshofes sind zur Geheimhaltung aller ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
  2. Absatz 2Die Pflicht zur Geheimhaltung gemäß Absatz eins, besteht auch nach Beendigung der Amtstätigkeit.
  3. Absatz 3Hat das Mitglied (Ersatzmitglied) vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltung nach Absatz eins, unterliegen könnte, hat das Mitglied (Ersatzmitglied) dies dem Präsidenten zu melden. Ob das Mitglied (Ersatzmitglied) von der Verpflichtung zur Geheimhaltung zu entbinden ist, entscheidet der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung. Der Verfassungsgerichtshof hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Mitglied (Ersatzmitglied) allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Der Verfassungsgerichtshof kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
  4. Absatz 4Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltung nach Absatz eins, unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Vernehmung des Mitglieds (Ersatzmitglieds) heraus, so hat das Mitglied (Ersatzmitglied) die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Bei fortdauerndem Interesse an der Aussage hat das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Entbindung des Mitglieds (Ersatzmitglieds) von der Verpflichtung nach Absatz eins, beim Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes zu beantragen. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über die Entbindung nach den in Absatz 3, festgelegten Grundsätzen in nichtöffentlicher Sitzung.

Im RIS seit

25.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR40270780

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P8a/NOR40270780