Bundesrecht konsolidiert: Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 5i, Fassung vom 31.12.2014

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 5i

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5i

Inkrafttretensdatum

01.08.1997

Außerkrafttretensdatum

18.07.2024

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 5 i,

(Verfassungsbestimmung) (1) Die Geldentschädigung nach Paragraph 4 und die sonstigen Bezüge, Ruhebezüge und Entgelte, die ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes von einem Rechtsträger, der der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, erhält, darf insgesamt den Bezug eines Bundesministers nicht übersteigen.

  1. Absatz 2Für ehemalige Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes ist Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Geldentschädigung nach Paragraph 4, der Ruhebezug (Zulage) nach den Paragraphen 5 b und 5c zu treten hat.
  2. Absatz 3Übersteigt die Summe der Ansprüche nach Absatz eins, oder 2 die dort genannten Grenzen, so ist der Bezug nach Paragraph 4, entsprechend zu kürzen.
  3. Absatz 4Hat ein Mitglied oder ehemaliges Mitglied des Verfassungsgerichtshofes einen Anspruch auf Geldleistungen auf Grund einer Tätigkeit oder früheren Tätigkeit in einem Organ der Europäischen Gemeinschaften (Artikel 23 c, Absatz eins, B-VG), sind abweichend von Absatz 3, die Ansprüche nach den Absatz eins, oder 2 nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe der Ansprüche auf Geldleistungen (ausgenommen jene, die ausdrücklich als Abgeltung für durch den Wohnsitz am Dienstort entstehende Aufwendungen gewährt werden) von diesen Organen der Europäischen Gemeinschaft hinter der in den Absatz eins, oder 2 angeführten Höchstgrenze zurückbleibt.
  4. Absatz 5Das Mitglied oder ehemalige Mitglied des Verfassungsgerichtshofes hat sämtliche der in den Absatz eins bis 4 angeführten Ansprüche auf Geldleistungen sowie Änderungen derselben allen auszahlenden Stellen unverzüglich zu melden.
  5. Absatz 6Die Absatz eins bis 5 sind auch auf die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen von ehemaligen Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR12016256

Alte Dokumentnummer

N1199715711A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P5i/NOR12016256