Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.07.2008
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VfGG
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsDie Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes geloben vor dem Antritt ihres Amtes die unverbrüchliche Beobachtung der Verfassung und aller anderen Gesetze der Republik sowie die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.
(2)Absatz 2Der Präsident und der Vizepräsident legen das Gelöbnis in die Hand des Bundespräsidenten, die Mitglieder und Ersatzmitglieder in die Hand des Präsidenten ab.
(3)Absatz 3Die Beifügung einer religiösen Beteuerung zu den nach den Abs. 1 und 2 abzulegenden Gelöbnissen ist zulässig.Die Beifügung einer religiösen Beteuerung zu den nach den Absatz eins und 2 abzulegenden Gelöbnissen ist zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2015
Gesetzesnummer
10000245
Dokumentnummer
NOR40095746