Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Verfassungsgesetz Art. 23, Fassung vom 31.08.2025

Bundes-Verfassungsgesetz Art. 23

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 23.
  1. Absatz einsDer Bund, die Länder, die Gemeinden und die sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts haften für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben.
  2. Absatz 2Personen, die als Organe eines im Absatz eins, bezeichneten Rechtsträgers handeln, sind ihm, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für den Schaden haftbar, für den der Rechtsträger dem Geschädigten Ersatz geleistet hat.
  3. Absatz 3Personen, die als Organe eines im Absatz eins, bezeichneten Rechtsträgers handeln, haften für den Schaden, den sie in Vollziehung der Gesetze dem Rechtsträger durch ein rechtswidriges Verhalten unmittelbar zugefügt haben.
  4. Absatz 4Die näheren Bestimmungen zu den Absatz eins bis 3 werden durch Bundesgesetz getroffen.
  5. Absatz 5Ein Bundesgesetz kann auch bestimmen, inwieweit auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens von den in den Absatz eins bis 3 festgelegten Grundsätzen abweichende Sonderbestimmungen gelten.

Schlagworte

Postwesen

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40045748

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A23/NOR40045748