Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 23g
Inkrafttretensdatum
01.08.2010
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 23g.
(1)Absatz einsDer Nationalrat und der Bundesrat können zu einem Entwurf eines Gesetzgebungsakts im Rahmen der Europäischen Union in einer begründeten Stellungnahme darlegen, weshalb der Entwurf nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist.
(2)Absatz 2Der Nationalrat und der Bundesrat können vom zuständigen Bundesminister eine Äußerung zur Vereinbarkeit von Entwürfen gemäß Abs. 1 mit dem Subsidiaritätsprinzip verlangen, die im Regelfall innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des Verlangens vorzulegen ist.Der Nationalrat und der Bundesrat können vom zuständigen Bundesminister eine Äußerung zur Vereinbarkeit von Entwürfen gemäß Absatz eins, mit dem Subsidiaritätsprinzip verlangen, die im Regelfall innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des Verlangens vorzulegen ist.
(3)Absatz 3Der Bundesrat hat die Landtage unverzüglich über alle Entwürfe gemäß Abs. 1 zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Beschlussfassung einer begründeten Stellungnahme gemäß Abs. 1 hat der Bundesrat die Stellungnahmen der Landtage zu erwägen und die Landtage über solche Beschlüsse zu unterrichten.Der Bundesrat hat die Landtage unverzüglich über alle Entwürfe gemäß Absatz eins, zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Beschlussfassung einer begründeten Stellungnahme gemäß Absatz eins, hat der Bundesrat die Stellungnahmen der Landtage zu erwägen und die Landtage über solche Beschlüsse zu unterrichten.
Schlagworte
Subsidiaritätsrüge
Im RIS seit
04.08.2010
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2025
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR40119809