Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Verfassungsgesetz Art. 23g, Fassung vom 21.03.2025

Bundes-Verfassungsgesetz Art. 23g

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2010

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 23g

Inkrafttretensdatum

01.08.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 23g.
  1. Absatz einsDer Nationalrat und der Bundesrat können zu einem Entwurf eines Gesetzgebungsakts im Rahmen der Europäischen Union in einer begründeten Stellungnahme darlegen, weshalb der Entwurf nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist.
  2. Absatz 2Der Nationalrat und der Bundesrat können vom zuständigen Bundesminister eine Äußerung zur Vereinbarkeit von Entwürfen gemäß Absatz eins, mit dem Subsidiaritätsprinzip verlangen, die im Regelfall innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des Verlangens vorzulegen ist.
  3. Absatz 3Der Bundesrat hat die Landtage unverzüglich über alle Entwürfe gemäß Absatz eins, zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Beschlussfassung einer begründeten Stellungnahme gemäß Absatz eins, hat der Bundesrat die Stellungnahmen der Landtage zu erwägen und die Landtage über solche Beschlüsse zu unterrichten.

Schlagworte

Subsidiaritätsrüge

Im RIS seit

04.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2025

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40119809

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A23g/NOR40119809