Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Verfassungsgesetz Art. 23a, Fassung vom 28.03.2023

Bundes-Verfassungsgesetz Art. 23a

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2016

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 23a

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

B. Europäische Union

Artikel 23a.
  1. Absatz einsDie Mitglieder des Europäischen Parlaments werden in Österreich auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes der Männer und Frauen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag der Wahl entweder die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und nicht nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union wahlberechtigt sind, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
  2. Absatz 2Das Bundesgebiet bildet für die Wahlen zum Europäischen Parlament einen einheitlichen Wahlkörper.
  3. Absatz 3Wählbar sind die in Österreich zum Europäischen Parlament Wahlberechtigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  4. Absatz 4Artikel 26, Absatz 5 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden.

    Anmerkung, Absatz 5 und 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2007,)

Im RIS seit

14.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40188239

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A23a/NOR40188239