Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 101
Inkrafttretensdatum
01.01.2017
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 101.
(1)Absatz einsDie Vollziehung jedes Landes übt eine vom Landtag zu wählende Landesregierung aus.
(2)Absatz 2Die Mitglieder der Landesregierung müssen nicht dem Landtag angehören, aber zum Landtag wählbar sein.
(3)Absatz 3Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und weiteren Mitgliedern.
(4)Absatz 4Der Landeshauptmann wird vom Bundespräsidenten, die anderen Mitglieder der Landesregierung werden vom Landeshauptmann vor Antritt des Amtes auf die Bundesverfassung angelobt. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
Im RIS seit
09.06.2016
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2016
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR40180899