Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Verfassungsgesetz Art. 130, Fassung vom 31.12.2013

Bundes-Verfassungsgesetz Art. 130

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 130

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

C. Verwaltungsgerichtshof

Artikel 130.
  1. Absatz einsDer Verwaltungsgerichtshof erkennt über Beschwerden, womit
    1. Litera a
      Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate oder
    2. Litera b
      Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate
    behauptet wird. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt außerdem über Beschwerden gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,
  2. Absatz 2Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, soweit die Gesetzgebung von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Verwaltungsbehörde absieht und die Bestimmung dieses Verhaltens der Behörde selbst überlässt, die Behörde aber von diesem freien Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

Schlagworte

Gesetzwidrigkeit, Säumnisbeschwerde, Bescheidbeschwerde, unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt, Befehlsgewalt, sofortiger Polizeizwang, verfahrensfreier Verwaltungsakt, Weisungsbeschwerde, Maßnahmebeschwerde, Bundesgesetz, Landesgesetz, Ermessenseinräumung, Ermessensentscheidung, freies Ermessen

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2013

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40045842

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A130/NOR40045842