Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 130
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
C. Verwaltungsgerichtshof
Artikel 130.
(1)Absatz einsDer Verwaltungsgerichtshof erkennt über Beschwerden, womit
Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate oder
Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate
behauptet wird. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt außerdem über Beschwerden gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.behauptet wird. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt außerdem über Beschwerden gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,
(2)Absatz 2Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, soweit die Gesetzgebung von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Verwaltungsbehörde absieht und die Bestimmung dieses Verhaltens der Behörde selbst überlässt, die Behörde aber von diesem freien Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.
Schlagworte
Gesetzwidrigkeit, Säumnisbeschwerde, Bescheidbeschwerde, unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt, Befehlsgewalt, sofortiger Polizeizwang, verfahrensfreier Verwaltungsakt, Weisungsbeschwerde, Maßnahmebeschwerde, Bundesgesetz, Landesgesetz, Ermessenseinräumung, Ermessensentscheidung, freies Ermessen
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2013
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR40045842