Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Verfassungsgesetz Art. 140a, Fassung vom 30.06.2008

Bundes-Verfassungsgesetz Art. 140a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 140a

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 140a.
  1. Absatz einsDer Verfassungsgerichtshof erkennt über die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen. Dabei ist auf die mit Genehmigung des Nationalrates gemäß Artikel 50, abgeschlossenen Staatsverträge und die gesetzändernden oder gesetzesergänzenden Staatsverträge gemäß Artikel 16, Absatz eins, der Artikel 140,, auf alle anderen Staatsverträge der Artikel 139, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Staatsverträge, deren Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit der Verfassungsgerichtshof feststellt, mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Erkenntnisses von den zu ihrer Vollziehung berufenen Organen nicht anzuwenden sind, wenn der Verfassungsgerichtshof nicht eine Frist bestimmt, innerhalb welcher ein solcher Staatsvertrag weiter anzuwenden ist. Diese Frist darf bei den in Artikel 50, bezeichneten Staatsverträgen und bei den Staatsverträgen gemäß Artikel 16, Absatz eins,, die gesetzändernd oder gesetzesergänzend sind, zwei Jahre, bei allen anderen Staatsverträgen ein Jahr nicht überschreiten.
  2. Absatz 2Stellt der Verfassungsgerichtshof die Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit eines Staatsvertrages fest, so tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Erkenntnisses eine diesen Staatsvertrag betreffende Anordnung des Bundespräsidenten nach Artikel 65, Absatz eins, zweiter Satz oder ein Beschluss des Nationalrates nach Artikel 50, Absatz 2, außer Kraft.

Schlagworte

Vertrag, völkerrechtlicher Vertrag, Genehmigungsbeschluß, Genehmigungsbeschluss, spezielle Transformation, Nationalratsbeschluß, Nationalratsbeschluss, Gesetzwidrigkeit, Fristsetzung, Verfassungsgerichtshoferkenntnis, Erfüllungsvorbehalt, Beschluß, Beschluss

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2012

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40045850

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A140a/NOR40045850