Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Verfassungsgesetz Art. 116a, Fassung vom 31.12.2003

Bundes-Verfassungsgesetz Art. 116a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 116a

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 116 a, (1) Zur Besorgung einzelner Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches können sich Gemeinden durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen. Eine solche Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist durch Verordnung zu erteilen, wenn eine dem Gesetz entsprechende Vereinbarung der beteiligten Gemeinden vorliegt und die Bildung des Gemeindeverbandes

  1. Ziffer eins
    im Falle der Besorgung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung die Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper nicht gefährdet,
  2. Ziffer 2
    im Falle der Besorgung von Aufgaben der Gemeinden als Träger von Privatrechten aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Interesse der beteiligten Gemeinden gelegen ist.
  1. Absatz 2Im Interesse der Zweckmäßigkeit kann die zuständige Gesetzgebung (Artikel 10 bis 15) zur Besorgung einzelner Aufgaben die Bildung von Gemeindeverbänden vorsehen, doch darf dadurch die Funktion der Gemeinden als Selbstverwaltungskörper und Verwaltungssprengel nicht gefährdet werden. Bei der Bildung von Gemeindeverbänden im Wege der Vollziehung sind die beteiligten Gemeinden vorher zu hören.
  2. Absatz 3Soweit Gemeindeverbände Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgen sollen, ist den verbandsangehörigen Gemeinden ein maßgebender Einfluß auf die Besorgung der Aufgaben des Gemeindeverbandes einzuräumen.
  3. Absatz 4Die Landesgesetzgebung hat die Organisation der Gemeindeverbände zu regeln, wobei als deren Organe jedenfalls eine Verbandsversammlung, die aus gewählten Vertretern aller verbandsangehörigen Gemeinden zu bestehen hat, und ein Verbandsobmann vorzusehen sind. Für Gemeindeverbände, die durch Vereinbarung gebildet worden sind, sind weiters Bestimmungen über den Beitritt und Austritt von Gemeinden sowie über die Auflösung des Gemeindeverbandes zu treffen.
  4. Absatz 5Die Zuständigkeit zur Regelung der von den Gemeindeverbänden zu besorgenden Angelegenheiten bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesverfassungsgesetzes.

Anmerkung

Gemäß Art. III Abs. 1 BVG, BGBl. Nr. 490/1984, waren die
Landesgesetze über die Organisation der Gemeindeverbände bis
31. Dezember 1986 zu erlassen.

Schlagworte

Gesetzgebungszuständigkeit, Gesetzgebungskompetenz, Gemeindeverband, verbandsangehörige Gemeinde, eigener Wirkungsbereich, Verordnung, beteiligte Gemeinde, Zuständigkeitsverteilung, Kompetenzverteilung, Privatwirtschaftsverwaltung, Fiskalverwaltung, Sprengel, Wahl, Anhörungsrecht

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12010787

Alte Dokumentnummer

N1198412206T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A116a/NOR12010787