Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Verfassungsgesetz Art. 100, Fassung vom 31.12.2002

Bundes-Verfassungsgesetz Art. 100

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 100

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 100. (1) Jeder Landtag kann auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates vom Bundespräsidenten aufgelöst werden; eine solche Auflösung darf jedoch nur einmal aus dem gleichen Anlaß verfügt werden. Die Zustimmung des Bundesrates muß bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. An der Abstimmung dürfen die Vertreter des Landes, dessen Landtag aufgelöst werden soll, nicht teilnehmen.

  1. Absatz 2Im Falle der Auflösung sind nach den Bestimmungen der Landesverfassung binnen drei Wochen Neuwahlen auszuschreiben; die Einberufung des neugewählten Landtages hat binnen vier Wochen nach der Wahl zu erfolgen.

Schlagworte

Landtagsauflösung, qualifizierte Mehrheit, Zweidrittelmehrheit, Präsenzquorum, Wahlausschreibung

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12010782

Alte Dokumentnummer

N1198412185T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A100/NOR12010782