Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 78
Inkrafttretensdatum
01.01.1989
Außerkrafttretensdatum
22.02.2007
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 78. (1) In besonderen Fällen können Bundesminister auch ohne gleichzeitige Betrauung mit der Leitung eines Bundesministeriums bestellt werden.
(2)Absatz 2Den Bundesministern können zur Unterstützung in der Geschäftsführung und zur parlamentarischen Vertretung Staatssekretäre beigegeben werden, die in gleicher Weise wie die Bundesminister bestellt werden und aus dem Amt scheiden.
(3)Absatz 3Der Bundesminister kann den Staatssekretär mit dessen Zustimmung auch mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betrauen. Der Staatssekretär ist dem Bundesminister auch bei Erfüllung dieser Aufgaben unterstellt und an seine Weisungen gebunden.
Schlagworte
Minister ohne Portefeuille, Verwaltungsführung, Bestellung,
Ernennung, Weisungsgebundenheit, Amtsenthebung, Amtsverzicht
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12012631
Alte Dokumentnummer
N1198811013A