Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Verfassungsgesetz Art. 139a, Fassung vom 31.12.1990

Bundes-Verfassungsgesetz Art. 139a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 139a

Inkrafttretensdatum

01.08.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 139 a, Der Verfassungsgerichtshof erkennt über die Frage, ob bei der Wiederverlautbarung einer Rechtsvorschrift die Grenzen der erteilten Ermächtigung überschritten wurden, auf Antrag eines Gerichtes; sofern aber die Wiederverlautbarung der Rechtsvorschrift die Voraussetzung eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes selbst bildet, von Amts wegen; bei Rechtsvorschriften, die vom Bund wiederverlautbart wurden, auch auf Antrag einer Landesregierung, bei Rechtsvorschriften, die von einem Land wiederverlautbart wurden, auch auf Antrag der Bundesregierung. Er erkennt ferner über die Frage, ob bei der Wiederverlautbarung einer Rechtsvorschrift die Grenzen der erteilten Ermächtigung überschritten wurden, auf Antrag einer Person, die dadurch unmittelbar in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die wiederverlautbarte Rechtsvorschrift ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Artikel 89, Absatz 2,, 3 und 5 sowie Artikel 139, Absatz 2 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Wiederverlautbarungsprüfung, Anwendung, anhängige Rechtssache, amtswegige Prüfung, Urteil, Individualantrag, subjektives Recht, Verfassungsgerichtshoferkenntnis, Wiederverlautbarungsermächtigung

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12010021

Alte Dokumentnummer

N1198113856R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A139a/NOR12010021