Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Verfassungsgesetz Art. 15a, Fassung vom 30.06.1983

Bundes-Verfassungsgesetz Art. 15a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 15a

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 15a. (1) Bund und Länder können untereinander Vereinbarungen über Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereiches schließen. Der Abschluß solcher Vereinbarungen namens des Bundes obliegt je nach dem Gegenstand der Bundesregierung oder den Bundesministern. Vereinbarungen, die auch die Organe der Bundesgesetzgebung binden sollen, dürfen nur von der Bundesregierung mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen werden, wobei Artikel 50 Absatz 3 auf solche Beschlüsse des Nationalrates sinngemäß anzuwenden ist; sie sind im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

  1. Absatz 2Vereinbarungen der Länder untereinander können nur über Angelegenheiten ihres selbständigen Wirkungsbereiches getroffen werden und sind der Bundesregierung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz 3Die Grundsätze des völkerrechtlichen Vertragsrechtes sind auf Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 1 anzuwenden. Das gleiche gilt auch für Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 2, soweit nicht durch übereinstimmende Verfassungsgesetze der betreffenden Länder anderes bestimmt ist.

Schlagworte

Land, Vertragsabschluß, zuständiger Bundesminister, gesetzändernd, gesetzergänzend, Beschluß, Nationalratsbeschluß, Verlautbarung, Kundmachung, Publikation, selbständiger Wirkungsbereich, Grundsatz, Völkervertragsrecht, paktierte Verfassungsgesetze, Paktierung

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12007821

Alte Dokumentnummer

N1197412106T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A15a/NOR12007821