Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 59
Inkrafttretensdatum
01.01.1975
Außerkrafttretensdatum
31.12.1983
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 59. (1) Niemand kann gleichzeitig dem Nationalrat und dem Bundesrat angehören.
(2)Absatz 2Öffentliche Bedienstete, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, bedürfen zur Ausübung eines Mandates im Nationalrat oder im Bundesrat keines Urlaubes. Bewerben sie sich um Mandate im Nationalrat, ist ihnen die dazu erforderliche freie Zeit zu gewähren. Das Nähere bestimmen die Dienstesvorschriften.
Schlagworte
Unvereinbarkeit, Inkompatibilität, Beamter, Militär, Soldat,
öffentlicher Bediensteter, öffentlich Bediensteter, Wahlkampf,
Nationalratsmandat, Mandatsausübung, Dienstrecht
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12007828
Alte Dokumentnummer
N1197412153T